ELTERNBERATUNG VOR SCHEIDUNG
Ich biete Ihnen:
Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG über die spezifischen aus der
Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder.
Ich biete Ihnen folgende Dienstleistungen:
- Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG
- Familien- und Eheberatung bei Problemen
- Erziehungsberatung
- Beratung bei Neuorientierung, neuen Partnerschaften,…
- Mediation
- Identitätsfindung
Einvernehmliche Scheidung:
Mit dem durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungs-Gesetz 2013 eingeführten § 95 Abs. 1a AußStrG haben sich Eltern vor einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht „über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten zu lassen“.
Meistens schaffen es Kinder in den spannungsgeladenen Zeiten einer anstehenden Scheidung der Eltern nicht, ihr Bedürfnis nach Geborgenheit, Zuwendung und Sicherheit von diesen einzufordern. Mit dieser gesetzlich verpflichtenden Beratung von Eltern rund um eine bevorstehende Scheidung soll dem Kindeswohl zur Geltung verholfen werden. Die ist auch in der Kinderrechtekonvention festgeschrieben. Der Begriff Kindeswohl ist kein beliebiger Begriff. Diese Bezeichnung umfasst das Recht des Kindes auf Geborgenheit, Berücksichtigung seiner Meinung, Fürsorge, Bedeutung verantwortungswürdiger und verlässlicher Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und bedeutsamen Bezugspersonen sowie Schutz der seelischen und körperlichen Integrität.
Die Neuerungen des KindNamRÄG 2013 ermöglichen den Fokus in Pflegschaftsverfahren intensiver auf die Bedürfnisse des Kindes auszurichten. Außerdem können dadurch das Wohl und die Interessen des Kindes vor Gericht ausgetragenen Kontaktrechts- und Obsorgekonflikten sichtbarer in den Mittelpunkt gerückt werden.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass alle Paare, in Österreich lebend und eine einvernehmliche Scheidung beabsichtigen, gesetzlich dazu verpflichtend sind, sich über die mit der Scheidung einhergehenden Flogen für minderjährige Kinder in beraten zu lassen. Dies müssen die Eltern anschließend vor Gericht glaubhaft machen, zum Beispiel durch eine Vorlage einer Bestätigung des Beratungsgesprächs.
Auf der Grundlage eines vom Bundesministerium für Familien und Jugend gemeinsam mit den Kinder- und Jugendanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz auf Basis der Empfehlungen und Qualitätsstandards durchgeführten Anerkennungsverfahrens gibt es umfassendes Beratungsangebot. Alle anerkannten Beraterinnen und Berater in ganz Österreich finden Sie unter: http://www.kinderrechte.gv.at/beratung/
Weitere Informationen unter:
Preis:
- 60 Euro pro Stunde und Person bei Einzelberatung,
- 35 Euro pro Stunde und Person bei Paarberatung und
- 30 Euro pro Gruppenveranstaltung und Person
Dauer:
Als zeitliche Struktur werden für Einzel- und Paarberatungen mindestens zwei Stunden empfohlen, Gruppenberatungen sollten mindestens drei Stunden dauern.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Im Jahr 2011 wurde in Österreich das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl. 1 Nr. 4/2011) verabschiedet. Mit der Verankerung der zentralen Grundprinzipien der UN-Konvention über die Rechte des Kindes in der Verfassung soll gewährleistet sein, dass die Rechte der Kinder gesellschaftlich und politisch gewahrt und in der laufenden Gesetzgebung berücksichtigt werden. Neben dem Kindeswohl als vorrangigem Gesichtspunkt (Artikel 1) ist unter anderem die Berücksichtigung der Meinung des Kindes, das Recht auf Kontakt zu beiden Eltern und das Recht auf Partizipation festgelegt (Artikel 9 Abs. 3, Artikel 12 Abs. 1 und 2 UN-Konvention über die Rechte des Kindes). Im neuen Kindschafts- und Namensrechtsänderungs-Gesetz (KindNamRÄG 2013), das mit 1. Februar 2013 in Kraft getreten ist, wird der UN Kinderrechtskonvention in besonderem Maße Rechnung getragen. In der Definition des Kindeswohls in §138 ABGB werden etwa das Recht des Kindes auf Fürsorge, Geborgenheit und den Schutz der körperlichen und seelischen Integrität, die Berücksichtigung seiner Meinung sowie die Bedeutung verlässlicher Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen hervorgehoben.
Im KindNamRÄG 2013 ist zusätzlich zum bereits bestehenden Institut des Kinderbeistands die Einführung der Familiengerichtshilfe und des Besuchsmittlers vorgesehen, beides Einrichtungen, die dazu beitragen sollen, dass der Fokus in Pflegschaftsverfahren stärker auf die Bedürfnisse des Kindes gerichtet ist. In dieses Bild fügt sich § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG) ein, wo festgelegt ist, dass Eltern vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht zu bescheinigen haben, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen. Die in der UN-Kinderrechtskonvention grundgelegten Prinzipien werden damit in vielerlei Hinsicht berücksichtigt. Die Interessen und das Wohl des Kindes sollen durch das neue Gesetz in vor Gericht ausgetragenen Obsorge- und Kontaktrechtskonflikten deutlich in den Vordergrund gerückt werden. Dies bedeutet aber auch, dass alle Paare in Österreich, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, gesetzlich verpflichtet sind, Elternberatung in Anspruch zu nehmen. Bei strittiger Scheidung besteht eine solche allgemeine gesetzliche Verpflichtung zwar nicht, das Pflegschaftsgericht hat aber nach § 107 Abs. 3 AußStrG die Möglichkeit, den Eltern eine Beratung im Sinn des § 95 Abs. 1a AußStrG (oder auch eine umfassendere) aufzutragen.
Dekret der Beratung
Verpflichtende Beratung – hat dies überhaupt Sinn?
Grundsätzlich könnte davon ausgegangen werden, dass Beratung unbedingte Freiwilligkeit braucht, um Verstehensprozesse in Gang zu bringen, Veränderungen im pädagogischen Handeln zu erreichen und Eltern dazu zu bringen, dass sie dem Folge leisten, was jemand anderer rät. Gerade die generelle Praxis von Scheidungsberatungen weist aber auch auf anderes hin und bringt einige, gewissermaßen „beratungsfördernde“, Vorteile der Verpflichtung zur Beratung in den Blick: Grundgedanke der Norm ist natürlich, dass Eltern – wenn auch unfreiwillig – in die Lage versetzt werden zu erfahren, wie Kinder auf emotionaler Ebene die Scheidung erleben, wodurch ein Verstehensprozess in Gang kommen kann, der ohne diese Aufklärung vielleicht nicht entstanden wäre. Der „Zwangscharakter“ dieser Beratungsform kann bei manchen Eltern erreichen, dass diese „an den eigenen Bedenken vorbei“ Beratung konsumieren: Die Angst, der Besuch von Elternberatung könnte bei Gericht als „Beweis einer pädagogischen Schwäche“ interpretiert werden und in einem Verfahren nachteilig wirken, ist im Falle von Elternberatung § 95 Abs. 1a AußStrG unangebracht. Die Beratungspraxis zeigt außerdem, dass der Besuch einer Beratung, zu der beide Elternteile verpflichtet sind, bei manchen Elternpaaren erste Kooperationen zu einer „Elternschaft neu“ entstehen lassen, die ohne dieses Beratungsangebot zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen wären. Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG birgt somit die Möglichkeit, die Verarbeitung der Trennung so zu gestalten (bzw. auch weiterführende Beratungen in Anspruch zu nehmen), dass sich für die betroffenen Kinder Entwicklungschancen eröffnen. Erste Erfahrungen mit der Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG bestätigen, dass Eltern die Beratungsangebote trotz anfänglicher Widerstände vielfach als hilfreich wahrnehmen und sich in der Bewältigung des Scheidungsprozesses unterstützt fühlen. Um Beratung in diesem Sinne „gelingend“ durchführen zu können, ist aber die Arbeit nach bestimmten methodischen und inhaltlichen Standards zur Qualität Voraussetzung.